Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 4 A 938/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3183
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 4 A 938/91 (https://dejure.org/1992,3183)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.10.1992 - 4 A 938/91 (https://dejure.org/1992,3183)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 4 A 938/91 (https://dejure.org/1992,3183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,3183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1, Abs. 7a
    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einleitung eines Untersagungsverfahrens; Geschäftsführer einer GmbH; Untersagungsverfahren gegen die Gesellschaft ; Ausübung eines Gewerbes; Gewerbetreibender; Liquidationsgesellschaft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 316
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.05.1982 - 1 C 16.78

    Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 4 A 938/91
    Anders als der Eintritt der Vermögenslosigkeit, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1982 - 1 C 16.78 -, n.v.; OVG NW, Beschluß vom 25. März 1981 - 4 B 1643/90 -, NJW 1981, 2373, läßt der Auflösungsbeschluß die Existenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unberührt (§ 69 Abs. 1 GmbHG ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1981 - 4 B 1643/80
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 4 A 938/91
    Anders als der Eintritt der Vermögenslosigkeit, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1982 - 1 C 16.78 -, n.v.; OVG NW, Beschluß vom 25. März 1981 - 4 B 1643/90 -, NJW 1981, 2373, läßt der Auflösungsbeschluß die Existenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unberührt (§ 69 Abs. 1 GmbHG ).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 14. Oktober 1992 (GewArch 1993, 161 = BB 1993, 316 = EzGewR § 35 Abs. 7 a Nr. 2) aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:.
  • VGH Hessen, 27.10.1993 - 8 UE 1160/92

    Gewerbeuntersagung gegenüber einem Vertretungsberechtigten; Verwertbarkeit einer

    28. September 1992 - 8 UE 2976/90 -, EzGewR GewO § 35 Abs. 7a Nr. 1, u. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 4 A 938/91 -, BB 1993, 316 = EzGewR GewO § 35 Abs. 7a Nr. 2).

    Auch wurde dieses Gewerbe vom Zeugen M zur Zeit der Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen den Kläger tatsächlich noch ausgeübt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 1992, a.a.O.).

    In derartigen Fällen können die vor Inkrafttreten der Neuregelung begründeten Tatsachen allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend herangezogen werden, wenn neue Umstände hinzukommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 1992, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 11.07.2011 - 1 K 303/10

    Einzelfall eines wegen der Aussetzung des Widerspruchverfahrens gemäß § 12 GewO

    Von der Untersagungsmöglichkeit gegen den Vertretungsberechtigten kann nur neben der Untersagung gegen den selbständig das Gewerbe Ausübenden Gebrauch gemacht werden (vgl. hierzu nur Hess.VGH, Urteil vom 28.09.1992 - 8 UE 2976/90 - GewArchiv 1993 159; Urteil vom 27.10.1993 - 8 UE 1160/92-, GewArchiv 1994, 64 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1992 - 4 A 938/91 -, GewArchiv 1993, S. 161 ff., m.w.N.; u.a. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs - BT-Drucksache 10/318, S. 51; vgl. auch Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Juli 2010, § 35 Rdnrn. 191 bis 194 m.w.N.).

    Weitgehend Einigkeit besteht dabei, dass ein Untersagungsverfahren gegen einen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten nicht durchgeführt werden kann, wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe vor Einleitung des Verfahrens gegen den Vertreter aufgegeben hat (vgl. hierzu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1992 - 4 A 938/91 -, GewArchiv 1993, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.06.1997 - 7 L 6029/97 -, GewArchiv 1998, S. 30 ff.; zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, GewArchiv 1996, 241 ff.).

    Dagegen scheint es nicht eindeutig geklärt, ob die Forderung, dass die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Vertretungsberechtigten "nur im Zusammenhang mit einem Untersagungsverfahren gegen den Vertretenen in Betracht kommt" - so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1992 - 4 A 938/91 -, a.a.O. - es gleichzeitig voraussetzt, dass auch dem Gewerbetreibenden selbst gegenüber das ausgeübte Gewerbe untersagt werden muss, wofür wiederum die bereits zitierte Entscheidung des Hess.VGH (Urteil vom 16.06.1993) spricht, dass die Untersagungsverfügung gegen den Vertretungsberechtigten nur neben der Verfügung gegen den Gewerbetreibenden in Betracht kommt (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 14 S 1954/94 -, GewArchiv 1994, 420, m.w.N).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.1997 - 7 L 6029/95

    Untersagung der Gewerbeausübung; Ausspruch gegenüber dem Vertretungsberechtigten;

    Aus dem Wort "auch" in dieser Bestimmung geht hervor, daß die Untersagung der Gewerbeausübung gegen den Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nicht isoliert ausgesprochen werden kann (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 192, unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318 S. 51; OVG Münster, Urt. v. 14.10.1992, GewArch 1993, 161; VGH Mannheim, Urt. v. 25.2.1992, GewArch 1994, 373/374; a. A. Sieg/Leifermann/Tettinger, § 35 GewO, Rn. 33).

    Sie besagt darüber hinaus aber auch, daß das Verfahren gegen den Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten nicht durchgeführt werden darf, wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe vor Einleitung des Verfahrens gegen den Vertreter aufgegeben hat (OVG Münster, Urt. v. 14.10.1992, GewArch 1993, 161).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1995 - 4 A 1440/93

    Untersagung eines Gewerbes; Ausgeübte Tätigkeit; Vertretungsberechtigter;

    Die Wahrnehmung der durch § 35 Abs. 7a S 1 GewO eröffneten Eingriffsbefugnis setzt voraus, daß ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Gewerbebetreibenden eingeleitet worden ist und dieser zumindest bei Einleitung des Verfahrens ein Gewerbe tatsächlich noch ausübt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, OVG NW, Urteil vom 14.10.1992 - 4 A 938/91 -, GewArch 1993, 161).
  • VG Leipzig, 22.07.1996 - 5 K 703/96

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung;

    Beschränkung des Untersagungsverfahrens auf die in § 35 Abs. 7 a GewO genannten Personen? Im übrigen tendiert die Kammer auch zur Auffassung, daß es § 35 Abs. 7 a GewO als Konsequenz aus dem Übermaßverbot auch erlaubt, das Untersagungsverfahren von vornherein auf - wie hier - den Leiter oder Vertretungsberechtigten einer juristischen Person zu beschränken und nicht zugleich auch immer ein Verfahren gegen die gewerbetreibende juristische Person zu verlangen (wie hier: SIEG/LEIFERMANN/ TETTINGER, GewO , 5. Aufl. 1988, Rdn. 31 ff. zu § 35; a.A.: BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, GewArch 1996, 241 ; Hess. VGH , Urt. v. 28.2.1993, GewArch 1993, 159 ; OVG Münster, Urt. v. 14.10.1992, GewArch 1993, 161 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht